AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen  als Pdf:
AGB Firma Christian Froschhäuser 03/2016


 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Christian Froschhäuser – Stand 03/2016

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss und Allgemeine Bestimmungen (AGB)

1. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den rechtlichen Rahmen für Leistungen und Rechtsbeziehungen der Firma Christian Froschhäuser (nachfolgend jeweils als „Froschhäuser“ bezeichnet), Pallaswiesenstraße 63, 64293 Darmstadt und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend die „Kunden“). Unternehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung sind natürliche, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss zur Vorbereitung oder in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2. Die AGB gelten auch – in der jeweiligen bei Vertragsschluss gültigen Fassung – für sämtliche zukünftige Geschäfte zwischen Froschhäuser und dem Kunden und vorvertraglichen Verhandlungen, auch wenn dabei nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden von diesen AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gelten die AGB des Kunden nicht als vereinbart und ihnen wird ausdrücklich widersprochen.

1.3. Die jeweils gültigen AGB sowie alle Änderungen sind auf der Seite

https://www.froschhaeuser-konstruktion.de/agb im Internet abrufbar und können gespeichert und ausgedruckt werden.

1.4. Die Leistungen von Froschhäuser und Rechtsbeziehungen mit Froschhäuser erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB soweit nicht ausdrücklich in Textform hiervon abweichende speziellere Regelungen vereinbart oder sonstige Abreden in Textform bestätigt wurden. Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB gelten nur, soweit keine spezielleren Teile dieser AGB oder speziellerer Regelungen für bestimmte Leitungsbereiche etwas Abweichendes regeln, wobei folgende – von speziell zu allgemein absteigende – Rangfolge gilt:

1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Froschhäuser und dem Kunden, wenn diese in Textform erfolgt sind oder ansonsten, wenn die getroffenen Vereinbarungen von Froschhäuser in Textform bestätigt wurden.

2. Lizenzvereinbarungen über die Nutzung von bestimmter Software / End-User-License-Agreements (nachfolgend als „EULA“ bezeichnet), einschließlich der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers von etwaig enthaltener Drittsoftware und Open Source Software.

3. Verträge über Support- und Wartungsleistungen von Software der Firma Froschhäuser (nachfolgend „Supportrahmenvertrag“) und/oder über Software von Drittanbietern (Vereinbarungen über Supportrahmenvertrag und/oder über Software von Drittanbietern nachfolgend allgemein als „Subscription“ oder „Software Service Vertrag“ bezeichnet).

4. Teile II., III. und IV. dieser AGB.

5. Teile I und V. dieser AGB.

2. Vertragsschluss, Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Präsentation von Waren oder Dienstleistungen durch Froschhäuser stellt kein bindendes Angebot, sondern beinhaltet lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Erst die Bestellung einer Ware oder Dienstleistung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Der Vertrag zwischen Froschhäuser und dem Kunden kommt zu Stande, indem Froschhäuser dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung (schriftlich oder per E-Mail) oder durch Übersendung oder Bereitstellung der bestellten

Ware, Software, Dienstleistung, Zugangsdaten oder Lizenzschlüssel annimmt.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise an Froschhäuser zu bezahlen; soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Preise aufführt, ist das allgemeine Preisverzeichnis von Froschhäuser für die Bestellung maßgeblich. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Versand und Transportkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der von Froschhäuser in Rechnung gestellte Betrag ist 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.3. Froschhäuser ist berechtigt, die eigene Leistung von (Teil-) Vorauszahlungen abhängig zu machen, wenn
(a) Lieferung ins Ausland erfolgen soll,
(b) begründete Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen oder
(c) wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht

2.4. Froschhäuser stellt die Rechnung
(i) für Überlassung von Software mit deren Lieferung, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 2.3 vorliegen, vor der Lieferung und dann jeweils zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums;
(ii) für Wartungs- und Support-
Leistungen zu Beginn des vereinbarten Leistungs- und Abrechnungszeitraums und
(iii) für Schulungen und Seminare vor Beginn der Schulung bzw. des Seminars. Wurde keine Abrechnungszeitraum vereinbart, so beträgt dieser jeweils ein Jahr ab Überlassung von Software oder bzw. ein Jahr ab Vertragsbeginn bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Subscription bzw. Software Service Verträgen.

2.5. Froschhäuser behält sich vor, die vereinbarte Leistung auf elektronischem Weg per E-Mail-Versand zu stellen.

3. Inhaberschaft und Vorbehalt von Rechten

3.1. Rechte an der von Froschhäuser zur Verfügung gestellten Software und/oder Dienstleistung einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Dokumentation sowie sonstige Leistungsergebnisse aus geistigem Schaffen, einschließlich sämtlicher urheberrechtlichen Werke, sowie an allen Patenten, Erfindungen, Erkenntnissen, Schulungsunterlagen, Konzepten und Erfahrungen jeglicher Art sowie sämtliche Rechte an sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere Design-, Namens- und Marken-, Softwarerechte, Nutzungsrechte an Urheberrechten, Geschmacksmusterrechte, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte (nachfolgend zusammen kurz als „geschützte Rechte“ bezeichnet), stehen im Verhältnis zum Kunden zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt allein und unwiderruflich Froschhäuser zu, einschließlich des Rechts zur Nutzung für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten, zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung und Verwertung, Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten auch ausschließlicher Art an Dritte.

3.2. Froschhäuser räumt dem Kunden nur die in der jeweiligen Lizenzvereinbarung für die Software (EULA) in Verbindung mit dem jeweiligen Lizenznachweis ausdrücklich aufgeführten Rechte ein und behält sich im Übrigen sämtliche geschützten Rechte vor.

3.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Überlassung von geschützten Rechten an den Kunden nur aufgrund einer einfachen, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich durch den Zweck der zu Grunde liegenden Vertragsbeziehung beschränkten Nutzungslizenz. Eine dauerhafte Übertragung von geschützten Rechten durch Froschhäuser wird ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich in den Lizenzbedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart ist.

3.4. Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, Seriennummern sowie der Identifikation dienenden Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Dies gilt ebenso für Ausdrucke.

4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

4.1. Froschhäuser behält sich das Eigentum an Waren, Unterlagen, Software, Datenträgern und Dokumentation, Schulungsmaterialien (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) bis zum Eingang aller vereinbarten Zahlungen aus den zu Grunde liegenden Vertragsverhältnissen mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Froschhäuser nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch Froschhäuser liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Froschhäuser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Froschhäuser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Froschhäuser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

4.2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Froschhäuser jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Froschhäusers Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet Froschhäuser sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Froschhäuser verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an Froschhäuser bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Froschhäuser vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Froschhäuser nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Froschhäuser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Froschhäuser anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum dann für Froschhäuser.

Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Geheimhaltung

Der Kunde und Froschhäuser sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen in Bezug auf die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist Froschhäuser berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

6. Mängelansprüche

6.1. Der Kunde hat gelieferte Ware und Software unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Ablieferung zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Vom Kunden festgestellte oder feststellbare Mängel müssen Froschhäuser innerhalb weiterer fünf Werktage schriftlich gemeldet und dabei nachvollziehbar beschrieben werden. Für Mängel, welche im Rahmen der Untersuchung nicht feststellbar sind, gilt die gesetzliche Regelung. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Ware oder Software in Hinblick auf den jeweiligen Mangel als genehmigt und Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge gilt als rechtzeitige Anzeige des Mangels.

6.2. Aussagen und Erläuterungen, Technische Daten, Spezifikationen sowie Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen (bspw. Werbung), in Werbematerialien oder auf der Website von Froschhäuser und in der Dokumentation sind ausschließlich Beschreibungen und keine Beschaffenheitsangaben, Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne, es sei denn diese erfolgen schriftlich und sind durch die ausdrückliche wörtliche Verwendung des Begriffs „Garantie“ gekennzeichnet.

6.3. Froschhäuser haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von Froschhäuser erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

6.4. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von Froschhäuser zuzuordnen ist (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von Froschhäuser zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

6.5. Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Frist verjähren, sowie für ausdrückliche Garantien, die mit Ablauf der angegebenen Garantiezeit verjähren.

7. Haftung

7.1. Außerhalb von Mängelansprüchen haftet Froschhäuser aus jeglichem Rechtsgrund nur unbeschränkt für Schäden, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Froschhäuser verschuldet wurden oder in den Anwendungsbereich einer von Froschhäuser ausdrücklich (d.h. unter Verwendung des Begriffs „Garantie“) für diesen Fall abgegebenen unbeschränkten Garantie oder Zusicherung fallen.

7.2. Daneben haftet Froschhäuser auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglichen, und die eine Vermeidung des verwirklichten Schadens bezwecken. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch im Einzelfall und insgesamt auf Schäden begrenzt, die aufgrund des Vertrages typisch und vorhersehbar sind, und auf die doppelte Höhe des vertraglich für die jeweilige Leistung vereinbarten Entgeltes. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden sind in diesen Fällen aber ausgeschlossen.

7.3. Ein Mitverschulden, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, ein Vorteilsausgleich (einschließlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen) oder ein Unterlassen von vertraglich gebotenen Mitwirkungshandlungen des Kunden sind diesem anzurechnen. Insbesondere haftet Froschhäuser nicht für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung, wenn Sicherungsmaßnahmen des Kunden unterlassen wurden. Im Übrigen ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

7.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Froschhäuser verjährt innerhalb von 12 Monaten nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

7.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für Ansprüche aufgrund von Produkthaftung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.6. Soweit die Haftung von Froschhäuser beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen.

7.7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Froschhäuser – unbeschadet sonstiger etwaiger Schadenersatzansprüche – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

7.7.1. nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder

7.7.2. für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

8.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

II. Besondere Bestimmungen für Softwareüberlassung

9. Gegenstand der Softwareüberlassung

9.1. Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleitmaterial (zusammenfassend: „Software“) an den Kunden gegen Entgelt gemäß den Angaben in der Bestellbestätigung, dem Lizenznachweis für die Software und den Bestimmungen des EULA für die Software.

9.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Software zeitlich befristet für ein Jahr ab der Lieferung, räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates, in dem die Lizenz durch den Kunden erworben wurde, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar überlassen.

9.3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, liefert Froschhäuser die Software in der zur Zeit der Lieferung aktuellen Fassung entsprechend der Leistungsbeschreibung in der Dokumentation. Die Dokumentation kann elektronisch bereitgestellt werden, sie ist Bestandteil der Software. Der Quellcode wird nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern verbleibt bei Froschhäuser.

9.4. Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich mit Froschhäuser vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt:

die Software oder Teile hiervon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Korrektur von Fehlern, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach Anweisung von Froschhäuser;

die Software öffentlich zugänglich zu machen;

Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu verleihen, zu vermieten oder unterzuvermieten.

9.5. Der Kunde ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 d Abs. 2 und Abs. 3 UrhG zur Erstellung einer Sicherungskopie sowie zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks berechtigt.

9.6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und begrenzt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 e Abs. 1 UrhG ist eine Dekompilierung der Software durch den Kunden zulässig; im Übrigen ist das Zurückentwickeln (sog. reverse engineering) und das Dekompilieren (sog. disassemblen) unzulässig. Vor einer Dekompilierung ist der Kunde verpflichtet, Froschhäuser schriftlich zur Offenlegung der Schnittstelleninformationen unter Darstellung der in dem jeweiligen Fall vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen und unter Fristsetzung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist kann der Kunde die Software dekompilieren.

9.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist für eine störungsfreie Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen auch nicht entfernt oder verändert werden.

9.8. Der Kunde soll jede Veränderung, die Auswirkungen auf seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung haben kann, Froschhäuser vor Eintritt schriftlich mitteilen.

9.9. Dem Kunden ist bekannt, dass die Software unter Verwendung von Drittsoftware und/oder Open-Source-Software und -Komponenten entwickelt worden sein kann. Rechte an Drittsoftware werden dem Kunden nur eingeräumt, soweit diese zu ihrer Nutzung zusammen mit der Software von Froschhäuser notwendig sind. Der Kunde erkennt die Geltung der Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und der Open-Source- Software an und verpflichtet sich gegenüber Froschhäuser, die in der Produktbeschreibung oder der zugehörigen Anlage unter Bezug genommenen Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und Open-Source-Lizenzbestimmungen zu beachten, und stellt Froschhäuser von allen Ansprüchen aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen diese Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Kunden, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Kunden stellt Froschhäuser dem Kunden vor Vertragsschluss die maßgeblichen Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware und Open- Source- Lizenzbestimmungen zur Verfügung. Der Kunde kann in den Fällen, in denen die jeweilige Open-Source-Lizenz dies verlangt, auch eine Kopie der Open Source Software auf Datenträger gegen Erstattung der Versandkosten verlangen.

10. Lieferung der Software

10.1. Froschhäuser liefert dem Kunden die Software, indem diese für den Kunden auf einer von Froschhäuser angegebenen Website zum Abruf bereitgestellt wird oder durch Lieferung eines Datenträgers an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder die Schweiz. Froschhäuser teilt dem Kunden den Freischaltcode sowie ggf. weitere Passwörter mit, sodass dieser die Software selber installieren kann. Die Mitteilung erfolgt entsprechend der Softwarelieferung entweder per E-Mail oder in schriftlicher Form. Wurde in der Bestellbestätigung keine Art und Weise der Lieferung angegeben, stellt Froschhäuser dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form samt Dokumentation auf einer Website zum Abruf bereit.

10.2. Froschhäuser ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

10.3. Bei Versand der Software auf einem Datenträger trägt der Kunde Versand und Transportkosten (einschließlich besonderer Versendungsarten wie Express, Kurier, etc.). Die Bereitstellung der Software zum Download erfolgt auf Kosten von Froschhäuser; der Kunde trägt die Kosten des Abrufs.

10.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache, insbesondere des Verlusts von Datenträgern auf dem Postweg, trägt der Kunde. Froschhäuser wird auf Wunsch des Kunden im Interesse und auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung bei dem Transporteur abschließen.

10.5. Angaben von Froschhäuser über Liefertermine sind als voraussichtliche Lieferzeiten zu verstehen. Sofern Froschhäuser und der Kunde Liefertermine schriftlich verbindlich vereinbaren, ist für deren Einhaltung der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem Froschhäuser die Software auf der Website zum Abruf bereitstellt oder den Datenträger einem Transporteur übergibt.

10.6. Solange Froschhäuser auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch vorübergehende Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von Froschhäuser zu vertretenden Ereignissen (bspw. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerung beim Hersteller von Drittsoftware) in den Leistungen behindert wird, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Für die Dauer vorgenannter Ausfallzeit verletzt Froschhäuser keine Pflichten. Ist eine Leistung aufgrund von nicht von Froschhäuser zu vertretenden Ereignissen dauerhaft nicht verfügbar, wird Froschhäuser den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden erstatten; weitere Ansprüche gegen Froschhäuser bestehen nach dieser Erstattung dann im Hinblick auf die betroffene Leistungspflicht nicht.

10.7. Die Überlassung der Software und die Einräumung von Rechten an der Software sind auflösende bedingt durch den Eintritt von Verzug des Kunden mit der vollständigen Erfüllung seiner Vergütungspflichten aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis. Bei Eintritt der auflösenden Bedingungen oder wenn Froschhäuser seinen Eigentumsvorbehalt geltend macht, ist die Software bei Lieferung in unkörperlicher Form vom Kunde unbrauchbar zu machen und bei Lieferung in körperlicher Form an Froschhäuser zurückzugeben. Die Zerstörung hat er Froschhäuser gegenüber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

10.8. Wird bei der Bestellung die Installation der Software durch Froschhäuser vereinbart, erfolgt dies gegen gesonderte Vergütung und gemäß folgenden Regelungen:

Die Installation der Software darf nur durch Froschhäuser oder durch einen von Froschhäuser beauftragten Dritten durchgeführt werden.

Der Termin für die Installation ist gemeinsam abzustimmen.

Der Kunde stellt Froschhäuser die gemäß der Dokumentation für die Installation erforderliche Hard- und Softwareumgebung auf eigene Kosten zur Verfügung.

Froschhäuser oder ein von Froschhäuser beauftragter Dritter wird den Kunden bei der Installation der Software als zusätzliche Dienstleistung unterstützen. Im Bestellschein kann eine pauschale Vergütung für die Installation vereinbart werden, ansonsten werden die Installationsleistungen nach tatsächlich erbrachtem Aufwand durch den Kunden vergütet. Begonnene Tätigkeitsstunden oder Arbeitstage werden anteilmäßig, basierend auf 8 Arbeitsstunden/Tag, berechnet.

Die Vergütung für die Installation wird gemeinsam mit der ersten Vergütung laut AGB für die Softwareüberlassung abgerechnet.

10.9. Leistungen zur Schulung, individuellen Implementierung oder kundenspezifischen Anpassung der Software bedürfen des Abschlusses eines separaten schriftlichen Vertrages, auf dessen Abschluss wechselseitig kein Anspruch besteht.

11. Weitergabe von Software an Dritte

11.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend in den Lizenzbedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart, darf der Kunde bei einer zeitlich befristeten Überlassung von Software die Software, deren Gebrauch oder die Ausübung der Rechte aus der zeitlich befristeten Lizenz, Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen oder unterlizenzieren, insbesondere nicht im Wege der Vermietung (z.B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing. Dritter im Sinne der Bestimmungen dieser AGB ist jedes andere Unternehmen, also jede andere nicht mit dem Kunden identische natürliche oder juristische Person.

11.2. Sofern eine zeitlich unbefristete, dauerhafte Überlassung der Software vereinbart wurde, ist eine Weitergabe zulässig, sofern das Vervielfältigungsstück der Software mit Zustimmung von Froschhäuser im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde; das Vermietungsrecht verbleibt aber auch in diesem Fall alleine bei Froschhäuser. Der Kunde muss im Fall einer solchen Veräußerung sicherstellen, dass er spätestens bei Übergabe an den neuen Erwerber seine Nutzung endgültig aufgibt und keine Kopien der Software zurückbehält. Dies hat der Kunde auf Verlangen von Froschhäuser schriftlich zu bestätigen. Froschhäuser ist allein aufgrund der Veräußerung der Software durch den Kunden nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund einer Subscription bzw. eines Software Service Vertrages an den Erwerber zu erbringen oder ihm entsprechende Leistungen anzubieten.

12. Mängelrechte und sonstige Leistungsstörungen bei Software

12.1. Der Kunde und Froschhäuser erkennen an und stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Froschhäuser macht für die Software eine Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen der Software angibt. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird bei zeitlich befristeter Überlassung der Software ausgeschlossen.

12.2. Der Kunde hat sich eigenverantwortlich über die wesentlichen Merkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Für die Software in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet Froschhäuser die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Überlassung gültigen und dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung und den ggf. hierzu ergänzend getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zwischen Froschhäuser und dem Kunden. Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist Froschhäuser nach seiner Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Im Fall der Ersatzlieferung ist Froschhäuser auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kunde ein anderes Betriebssystem oder leistungsfähigere Hardware anschaffen müsste.

12.3. Ist Froschhäuser zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht in der Lage, wird Froschhäuser dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese für den Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

12.4. Gelingt es Froschhäuser innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachlieferung oder Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch der Software ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, bzw. die Lizenz für die Software fristlos kündigen. Wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt, macht er die Software bei Lieferung in unkörperlicher Form unbrauchbar, bei Lieferung in körperlicher Form gibt er sie an Froschhäuser zurück. Die Zerstörung hat er Froschhäuser gegenüber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

12.5. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn eine zum Zeitpunkt der Erstinstallation vorhandene Funktionalität später aufgrund eines Updates, eines neuen Releases oder einer sonstigen Änderung des Betriebssystems oder der System- oder Hardwareumgebung des Kunden nicht mehr oder nicht ordnungsgemäß verfügbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine wesentliche, die Software prägende, Funktion.

12.6. Der Kunde ist verpflichtet, Froschhäuser nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

12.7. Sämtliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

12.8. Wenn ein Dritter gegenüber dem Kunden Rechte geltend macht, welche einen Rechtsmangel begründen können, hat der Kunde Froschhäuser unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Der Kunde ermächtigt Froschhäuser, soweit zulässig, bereits jetzt, ihn gegenüber dem Dritten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Froschhäuser kann von dieser Ermächtigung nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Sofern Froschhäuser jedoch Gebrauch macht, kann der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Froschhäuser anerkennen. Froschhäuser stellt den Kunden in dem Fall von den Kosten der Abwehr der Ansprüche durch den Dritten in angemessener Höhe frei.

III. Bestimmungen für Supportrahmenverträge

13. Gegenstand von Subscription bzw. Supportrahmenverträgen

13.1. Gegenstand der Subscription- bzw. der Supportrahmenverträge-Vereinbarungen sind Pflege, Wartung und Support von bestimmter Software gemäß der Leistungsbeschreibung in der Bestellbestätigung und der Subscription- bzw. der Supportrahmenverträge .

13.2. Sofern dem Kunden im Rahmen der Subscription bzw. von Supportrahmenverträgen zu der bereits überlassenen Software neue Versionen, Updates, Upgrades, Software zur Fehlerbehebung, Hot-Fixes, Patches, Service Packs oder sonstige zusätzliche Software überlassen wird, so gelten diese AGB insgesamt, insbesondere aber Abschnitte I., II. und V., auch für diese zusätzliche Software.

14. Vertragslaufzeit

14.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Subscription und Supportrahmenverträge unbefristet abgeschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von 12 Wochen zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden.

14.2. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

IV. Besondere Bestimmungen für Seminare und Schulung

15. Gegenstand von Seminar- und Schulungsvereinbarungen

15.1. Die Seminar- oder Schulungsvereinbarung umfasst die Darstellung und Vermittlung von bestimmten Inhalten durch Froschhäuser an die Teilnehmer. Weitere Leistungen, wie etwa die Unterbringung der Teilnehmer oder Mittagessen während der Veranstaltung werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

15.2. Inhalt, Termin und Ort richten sich nach der jeweiligen Seminarankündigung.

16. Anmeldung, Teilnehmerzahl und Vorbehalt der Durchführung

16.1. Die Teilnehmerzahl für Seminar- oder Schulungsvereinbarung ist begrenzt. Sofern bei der Anmeldung des Kunden keine Plätze mehr verfügbar sind, wird Froschhäuser sich bemühen, einen alternativen Termin anzubieten. Ansonsten wird die Buchung des Kunden mit der Bestätigung durch Froschhäuser entsprechend Ziffer 2.1 dieser AGB verbindlich.

16.2. Bei zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall von Dozenten, Schließung des Veranstaltungsortes, höherer Gewalt oder anderer nicht vom Froschhäuser zu vertretender Umstände, behält sich Froschhäuser das Recht vor, die gebuchte Seminar- oder Schulungsveranstaltung an einem anderen Termin nachzuholen oder abzusagen. Froschhäuser wird dem Kunden etwaige Absagen oder notwendige Änderungen bezüglich der gebuchten Seminar- oder Schulungsveranstaltung unverzüglich mitteilen und etwaig bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind außer in Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von Froschhäuser oder von Froschhäusers Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

16.3. Froschhäuser wird dem Kunden rechtzeitig vor der Seminar- oder Schulungsveranstaltung eine Rechnung über die Kursgebühr senden. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen nach Versand der Rechnung bei Froschhäuser eingegangen sein, sendet Froschhäuser eine Zahlungserinnerung mit Frist von einer Woche für die Zahlung. Sollte der Rechnungsbetrag auch nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen sein, ist Froschhäuser jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Seminarplatz an einen anderen Teilnehmer zu vergeben. Im Falle des Rücktritts durch Froschhäuser wegen nicht bezahlter Seminargebühr ist Froschhäuser berechtigt, von dem Kunden die Erstattung eigener Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 30,00 zu verlangen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

17. Absagen und Benennung eines Ersatzteilnehmers durch den Kunden

17.1. Falls dem Kunden die Teilnahme an der gebuchten Seminar- oder Schulungsveranstaltung nicht möglich ist, kann er bis zu 3 Tage vor dem gebuchten Termin einen Ersatzteilnehmer per Fax, Brief oder per E-Mail benennen. Der Ersatzteilnehmer nimmt dann an Stelle des Kunden am Seminar teil. Der Kunde bleibt jedoch als Vertragspartner AGB von Froschhäuser zur Zahlung der vereinbarten Kursgebühr verpflichtet und muss sich ggf. mit dem von ihm benannten Ersatzteilnehmer über den internen Kostenausgleich verständigen.

17.2. Wenn der Kunde die Teilnahme an einer Seminar- oder Schulungsveranstaltung absagt, besteht unabhängig vom Grund der Absage ein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Die Absage muss in schriftlicher Form erfolgen und wird erst wirksam, wenn sie bei Froschhäuser eingeht.

17.3. Froschhäuser kann im Fall einer Absage durch den Kunden die pauschale Erstattung des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintretenden Schadens in der folgenden Höhe verlangen:

0% der Teilnahmegebühr bei Absage von früher als 8 Wochen vor Kursbeginn,

jedoch Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 30,00.

50 % der Teilnahmegebühr bei Absage zwischen der 8. und 5. Woche vor

Kursbeginn

70 % der Teilnahmegebühr bei Absage zwischen der 4. und 3. Woche vor

Kursbeginn

100 % der Teilnahmegebühr bei Fernbleiben ohne Absage oder Absage erst zwei oder weniger Wochen vor Kursbeginn

Dem Kunden ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Froschhäuser kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die genannte Pauschale entstanden ist.

18. Unterlagen und Urheberrechte

18.1. Die von Froschhäuser zu einer Schulungs- oder Seminarveranstaltung ausgegebenen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung von Froschhäuser in irgendeiner Form verwertet werden. Froschhäuser stellt die geschützten Rechte an den Unterlagen nur dem Kunden persönlich und entsprechend Ziffer 3.3 dieser AGB in dem zur Zweckerfüllung der Schulungs- oder Seminarveranstaltung erforderlichen Umfang zur Verfügung.

18.2. Die von Froschhäuser zur Verfügung gestellten Unterlagen dienen ausschließlich der Unterstützung einer Wissensvermittlung in den Schulungs- oder Seminarveranstaltung. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird ausgeschlossen.

18.3. Das Filmen sowie Tonaufnahmen in den Schulungs- oder Seminarveranstaltung von Froschhäuser ist nicht gestattet.

V. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

19. Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem Kunden und Froschhäuser gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

19.1. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Kunden durchgeführt wird, ausschließlich Froschhäuser. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

19.2. Der Leistungsfortschritt wird vom Kunden durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im übrigen die folgenden Bestimmungen:

19.2.1. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

19.2.2. Der Kunde ist verpflichtet, Froschhäuser unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält Froschhäuser zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

19.2.3. Wenn der Kunde trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Froschhäuser eine schriftliche Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern Froschhäuser hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Kunde innerhalb der 2-Wochenfrist die Gründe für die Abnahmeverweigerung schriftlich mitteilt. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt.

19.3. Froschhäuser leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Kunde Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 7. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme.

VI. Besondere Bestimmungen für 3D-Druck

20. 3-Druck

20.1. Der Kunde stellt Froschhäuser Informationen (Anforderungen, Daten, Entwurf, Zeichnungen o.ä.) zur Verfügung. Von uns erstellte 3D gedruckte Objekte sind ausschließlich Prototypen und nur bedingt mechanisch belast- und einsetzbar. Eine Haftung damit verbundener Schäden ist ausgeschlossen.

20.2. Aufgrund der verschiedenen Materialeigenschaften ergeben sich geringfügige Maßtoleranzen von +/-0,2 mm, diese stellen keinen Mängel dar. Eine Haftung für solche Abweichungen scheidet aus. Materialbedingt können Form- und Farbveränderungen aufgrund erhöhter Temperatureinwirkungen (z.B. Sonnenstrahlen, Fremdquellen) auftreten. Der Kunde akzeptiert diesen Umstand. Auf fehlerhafte Behandlung zurückzuführende Veränderungen der Modelle stellen keine Mängel dar. (AGB)

20.3. Die 3D gedruckten Objekte können je nach Verwendungszweck von Froschhäuser oder dem Kunden in Form von schleifen, bohren, lackieren etc., nachbearbeitet werden.  

VII. Bestimmungen für Hardwarelieferung
21. Hardwarelieferung

21.1. Sämtliche von Froschhäuser gelieferten Hardware-Gegenstände bleiben solange Eigentum von Froschhäuser, bis die gesamten – auch künftigen oder bedingten – Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen beglichen worden sind. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Haftpflichtversicherungsansprüche) gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt Froschhäuser zu deren Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Froschhäuser nachkommt, ist er ermächtigt, die an Froschhäuser abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird Froschhäuser auf Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. Froschhäuser nimmt die Forderungsabtretung an.

21.2. Das Risiko der Nichtlieferung für von Froschhäuser zugekaufte Hardwareelemente trägt Froschhäuser nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder der Auftragnehmer sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann.

VIII. Schlussbestimmungen

22. Änderung der AGB

22.1. Froschhäuser ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Froschhäuser wird den Kunden rechtzeitig über die Änderung unterrichten.

22.2. Für die Überlassung von Software, Seminaren und Schulungen gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.

22.3. Für Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Subscription- und Software Service Verträge gilt folgendes:

22.3.1. Die Änderung der AGB gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsankündigung der Änderung widerspricht oder den Vertrag kündigt. Froschhäuser ist im Falle des Widerspruchs des Kunden zur fristgerechten Kündigung berechtigt. Froschhäuser wird in der Unterrichtung über die Änderungen auf die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Kündigung, die Frist und die Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich eines unterbliebenen Widerspruchs, besonders hinweisen. Mit der Änderungsankündigung geht dem Kunden die ordentliche Kündigung seitens des Betreibers zu, die unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Kunde der Änderung widerspricht.

22.3.2. Froschhäuser ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden ganz oder teilweise mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat auf einen Dritten zu übertragen, so dass der Dritte anstelle von Froschhäuser in sämtliche Rechte und Pflichten eintritt. Der Kunde ist berechtigt, sich in einem solchen Fall durch Kündigung des Vertragsverhältnisses gegenüber Froschhäuser innerhalb von einem Monat nach dem Zugang der Vorankündigung ohne Begründung von dem Vertragsverhältnis zu lösen AGB.

23. Sonstige Bestimmungen

23.1. Froschhäuser ist berechtigt, den Kunden unter Namensnennung in seine Referenzliste aufzunehmen.

23.2. Diese AGB und – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird – die Vertragsverhältnisse zwischen Froschhäuser und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss derjenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR), die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen.

23.3. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung mit gesonderter Vereinbarung einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

23.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist, liegt in Darmstadt.